BBodSchG
§ 14Behördliche Sanierungsplanung
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
- 1.
- der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt worden ist,
- 2.
- ein nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder
- 3.
- auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Altlast, der auf der Altlast beruhenden weiträumigen Verunreinigung eines Gewässers oder auf Grund der Anzahl der nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.2.2021 I 306
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR050210998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c383ef18de1a7187693f88d26acd47495d354cf6fe0ab11916b1498dee7e789
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… tz 1 BBodSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 13 Absatz 1, 2 und 6 BBodSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 14 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 15 Absatz 2 BBodSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 16 Absatz 1 BBodSchG i. V. m. § 4 Absatz …“