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BBodSchG

§ 11Erfassung

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten

Die Länder können die Erfassung der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen regeln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.2.2021 I 306

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR050210998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c383ef18de1a7187693f88d26acd47495d354cf6fe0ab11916b1498dee7e789

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