BBiG
§ 13Verhalten während der Berufsausbildung
- 1.
- die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- 2.
- an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
- 3.
- den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
- 4.
- die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
- 5.
- Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
- 6.
- über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
- 7.
- einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
- 8.
- den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;
Stand: geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR093110005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 78acc27f63c112be105bda0983fca674ff3e3043ecae185dc58b93ae964b08cc