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BBiG2005§73AnO 2015

§ 2

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR029500015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33d03455f823385e425c4c6401f24cb17c3d469882e0c151e4181a4130b57fb8

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