BBhV
§ 49Eigenbehalte
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
- 1.
- Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach § 22 Absatz 1 Nummer 4,
- 2.
- Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken nach § 25,
- 3.
- Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 34 Absatz 5 und § 35 Absatz 2 Nummer 1,
- 4.
- Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und
- 5.
- Soziotherapie je Kalendertag.
- 1.
- vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und § 26b und stationären Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 6, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und
- 2.
- Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.
- 1.
- Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Fahrtkosten,
- 2.
- Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
- 3.
- ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,
- 4.
- Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nach § 43 einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel,
- 5.
- Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
- a)
- die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und
- aa)
- in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
- bb)
- auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oder
- b)
- deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 20 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,
- 6.
- Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind,
- 7.
- Harn- und Blutteststreifen,
- 8.
- Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2,
- 9.
- Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Einschränkung der Verwendbarkeit eines Arzneimittels erneut ein Arzneimittel verordnet werden musste,
- 10.
- vollstationäre Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, wenn die beihilfeberechtigte Person von der Möglichkeit des § 51a Absatz 3 Gebrauch macht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025 I Nr. 240
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR032600009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 47d1fb079408dfca6f59e1f8f1c26c77f0bd9bd440db211c808f9af3a13d5de2