BBhV
§ 39bAufwendungen bei Pflegegrad 1
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
- 1.
- Beratung im eigenen Haushalt nach § 38a Absatz 6,
- 2.
- zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f, ohne dass Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b entstanden sein müssen,
- 3.
- Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen nach § 38g,
- 4.
- zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4,
- 5.
- vollstationäre Pflege nach § 39 Absatz 1 in Höhe des in § 43 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages,
- 6.
- den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- 7.
- Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f Satz 2,
- 8.
- Rückstufung nach § 39 Absatz 5.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025 I Nr. 240
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR032600009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 47d1fb079408dfca6f59e1f8f1c26c77f0bd9bd440db211c808f9af3a13d5de2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 43 SGB 11Inhalt der Leistung
„… Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4, 5. vollstationäre Pflege nach § 39 Absatz 1 in Höhe des in § 43 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages, 6. den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetz …“
- § 45b SGB 11Entlastungsbetrag
„… Sozialgesetzbuch genannten Betrages, 6. den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 7. Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f Satz 2, 8. Rückstufung nach § 39 Abs …“