BBhV
§ 29Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
- 1.
- eine ambulante ärztliche Behandlung der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person, die den Haushalt allein führt, in einem anderen Land als dem Gastland notwendig ist,
- 2.
- mindestens eine berücksichtigungsfähige Person, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Haushalt zurückbleibt und
- 3.
- die Behandlung wenigstens zwei Übernachtungen erfordert.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025 I Nr. 240
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR032600009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 47d1fb079408dfca6f59e1f8f1c26c77f0bd9bd440db211c808f9af3a13d5de2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 20 BwHFVFamilien- und Haushaltshilfe
„… hig. (8) Für Soldatinnen und Soldaten, die sich auf dienstliche Anordnung im Ausland aufhalten, ist § 29 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 29 Absatz 1 Nummer 2 und § 29 Absatz 3 der Bundesbeihilfeverordnung besteht e …“