BBhV
§ 24Komplextherapie, besondere Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
- 1.
- die ambulante sozialpädiatrische Behandlung von Kindern in sozialpädiatrischen Zentren, die zu einer solchen Behandlung nach § 119 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt wurden, und
- 2.
- die ambulante Behandlung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung in medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung, die zu einer solchen Behandlung nach § 119c Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt wurden.
- 1.
- zwischen den Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern oder
- 2.
- über eine besondere Versorgung nach § 140a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
- 1.
- durchgeführt werden im Anschluss an
- a)
- eine Behandlung in einem Krankenhaus, das nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist,
- b)
- eine Behandlung in einem Krankenhaus, das die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist, oder
- c)
- eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 und
- 2.
- erforderlich sind, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025 I Nr. 240
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR032600009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 47d1fb079408dfca6f59e1f8f1c26c77f0bd9bd440db211c808f9af3a13d5de2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (5)
- § 107 SGB 5Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
„… zialgesetzbuch zugelassen ist, b) eine Behandlung in einem Krankenhaus, das die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist, oder c) eine stationäre Rehabilitati …“
- § 108 SGB 5Zugelassene Krankenhäuser
„… Maßnahmen 1. durchgeführt werden im Anschluss an a) eine Behandlung in einem Krankenhaus, das nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist, b) eine Behandlung in einem Krankenhaus, das die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches …“
- § 118 SGB 5Psychiatrische Institutsambulanzen
„… ndungen für Leistungen psychiatrischer oder psychosomatischer Institutsambulanzen sind entsprechend § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig bis zur Höhe der Vergütungen, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., …“
- § 119 SGB 5Sozialpädiatrische Zentren
„… trische Behandlung von Kindern in sozialpädiatrischen Zentren, die zu einer solchen Behandlung nach § 119 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt wurden, und 2. die ambulante Behandlung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehi …“
- § 119c SGB 5Medizinische Behandlungszentren
„… e mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung, die zu einer solchen Behandlung nach § 119c Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt wurden. Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht beihilfefähig. (4) Aufwendungen für Leistu …“