BBhV
§ 15Implantologische Leistungen
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
- 1.
- größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in
- a)
- Tumoroperationen,
- b)
- Entzündungen des Kiefers,
- c)
- Operationen infolge großer Zysten,
- d)
- Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
- e)
- angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder
- f)
- Unfällen,
- 2.
- dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,
- 3.
- generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen oder
- 4.
- nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025 I Nr. 240
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR032600009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 47d1fb079408dfca6f59e1f8f1c26c77f0bd9bd440db211c808f9af3a13d5de2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 6 BPolHfVZahnärztliche Behandlung
„… en. (4) Medizinisch notwendige Aufwendungen für zahnimplantologische Leistungen werden entsprechend § 15 der Bundesbeihilfeverordnung in Höhe von 50 Prozent übernommen.“