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BBhV

§ 10Beihilfeanspruch

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Die Pfändung wegen einer Forderung auf Grund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zulässig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist.
(2) Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden:
1.
das Konto der Beihilfezahlungen der oder des Verstorbenen,
2.
ein anderes Konto, das von der oder dem Verstorbenen im Antrag oder in der Vollmacht angegeben wurde, oder
3.
ein Konto einer oder eines durch Erbschein oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ausgewiesenen Erbin oder Erben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025 I Nr. 240

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR032600009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 47d1fb079408dfca6f59e1f8f1c26c77f0bd9bd440db211c808f9af3a13d5de2

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