Zum Gesetzesinhalt

BBhV

Anlage 13(zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 885;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
1.1Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz
1.2Früherkennungsuntersuchungen
1.2.1U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben
1.2.2U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben
1.2.3J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
2Schutzimpfungen
2.1Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen
2.2Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025 I Nr. 240

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR032600009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 47d1fb079408dfca6f59e1f8f1c26c77f0bd9bd440db211c808f9af3a13d5de2

XML-Quelle beim Herausgeber