BBG
§ 70Auskünfte an die Medien
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016010009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f4c06d8f22a6fae3362d8ff7b8ee0a2b1045e18b417d3236edaafb9a1e6bdc1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- I. BMPTBeamtRAnO
„… einem Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf sein Amt gewährt werden (§ 70 Bundesbeamtengesetz), und 7. Beamten die Jubiläumszuwendung zu gewähren oder zu versagen (§ 8 Abs. 1 Jubiläumsverordnung), dem Präsidenten …“
- I. DBBeamtRAnO 1976
„… m Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen, c) nach § 70 BBG über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Be …“