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BBG

§ 70Auskünfte an die Medien

Bundesbeamtengesetz

Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016010009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f4c06d8f22a6fae3362d8ff7b8ee0a2b1045e18b417d3236edaafb9a1e6bdc1

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • I. BMPTBeamtRAnO

    „… einem Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf sein Amt gewährt werden (§ 70 Bundesbeamtengesetz), und 7. Beamten die Jubiläumszuwendung zu gewähren oder zu versagen (§ 8 Abs. 1 Jubiläumsverordnung), dem Präsidenten …“

  • I. DBBeamtRAnO 1976

    „… m Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen, c) nach § 70 BBG über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Be …“