BBG
§ 54Einstweiliger Ruhestand
- 1.
- Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
- 2.
- sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
- 3.
- Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
- 4.
- die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
- 5.
- die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
- 6.
- (weggefallen)
- 7.
- die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
- 8.
- die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
- 9.
- die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- 10.
- die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
- 11.
- die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
- 12.
- die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
- 13.
- die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
- 14.
- die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016010009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f4c06d8f22a6fae3362d8ff7b8ee0a2b1045e18b417d3236edaafb9a1e6bdc1