BBG
§ 35Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
- 1.
- mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,
- 2.
- mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
- 3.
- mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
- 4.
- mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder
- 5.
- in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016010009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f4c06d8f22a6fae3362d8ff7b8ee0a2b1045e18b417d3236edaafb9a1e6bdc1