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BBG

§ 2Dienstherrnfähigkeit

Bundesbeamtengesetz

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016010009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f4c06d8f22a6fae3362d8ff7b8ee0a2b1045e18b417d3236edaafb9a1e6bdc1

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