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BBFVerfV

Anlage 3(zu § 7 Absatz 3) Bescheid über die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit

Verordnung über das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung individueller beruflicher Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 346, S. 8 - 9)
[Logo/Bezeichnung der zuständigen Stelle]
Bescheid
über die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
[und der vollständigen/überwiegenden Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung]
nach § 50d des Berufsbildungsgesetzes/nach § 41d der Handwerksordnung[bei entsprechendem Antrag]

Hiermit wird die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit von
[Vorname, Name, Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers]
mit der für die Ausübung des Referenzberufs
[konkrete Bezeichnung des Referenzberufs, ggf. Fachrichtung, Datum der Ausbildungsordnung]
erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt.

Im Einzelnen: [nachstehend Unzutreffendes streichen]
1.
Eine vollständige Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:
2.
Eine überwiegende Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:

[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigung
berufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes]
3.
Eine teilweise Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:

[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigung
berufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes]
4.
Eine Vergleichbarkeit ist hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen nicht festgestellt worden:

[bei entsprechendem Antrag; dabei je nach Variante der Vergleichbarkeit Unzutreffendes streichen]
Zusätzlich wird hiermit die festgestellte vollständige/überwiegende Vergleichbarkeit mit der Referenzausbildungsregelung
[konkrete Bezeichnung der Referenzausbildungsregelung, Datum]
bescheinigt.

[Im Falle der überwiegenden Vergleichbarkeit mit der Referenzausbildungsregelung zusätzlich:]
Im Einzelnen: [nachstehend Unzutreffendes streichen]
1.
Eine vollständige Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:
2.
Eine überwiegende Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:

[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigung
berufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes]
3.
Eine Vergleichbarkeit ist hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen nicht festgestellt worden:


[Ort, Datum, Unterschrift(en)]
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR15A0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81d05549789204986a6ea941b0916929df67c50d75e58bc243acb2ff61791b7d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 41d HwO

    „… Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung] nach § 50d des Berufsbildungsgesetzes/nach § 41d der Handwerksordnung[bei entsprechendem Antrag] Hiermit wird die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähig …“