BBFVerfV
Anlage 2(zu § 7 Absatz 2) Bescheid über die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
| [Logo/Bezeichnung der zuständigen Stelle] |
| Bescheid |
| über die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit |
| nach § 50c Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes/nach § 41c Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung [Unzutreffendes streichen] |
Hiermit wird die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit von |
| [Vorname, Name, Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers] |
| mit der für die Ausübung des Referenzberufs |
| [konkrete Bezeichnung des Referenzberufs, ggf. Fachrichtung, Datum der Ausbildungsordnung] |
| erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt. |
Im Einzelnen: [nachstehend Unzutreffendes streichen] |
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[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigung berufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes] |
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[Ort, Datum, Unterschrift(en)] |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR15A0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81d05549789204986a6ea941b0916929df67c50d75e58bc243acb2ff61791b7d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 41c HwO
„… rkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 50c Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes/nach § 41c Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung [Unzutreffendes streichen] Hiermit wird die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfä …“