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BBFestV 2016

§ 1Festlegung des Wertes nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2017

Verordnung zur Festlegung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2016

Der Wert nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird auf Grund der durch die Länder ermittelten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes im Jahr 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2016 für das Jahr 2016 sowie für das Jahr 2017 auf bundesdurchschnittlich 4,1 Prozentpunkte festgelegt. Von diesem Wert werden auf Grund der in den Ländern unterschiedlichen Ausgaben für diese Leistungen im Jahr 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2016 für das Jahr 2016 sowie für das Jahr 2017 die folgenden länderspezifischen Werte abgeleitet:
4,5 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
3,6 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
2,9 Prozentpunkte für Berlin,
3,0 Prozentpunkte für Brandenburg,
6,2 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,
7,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
3,7 Prozentpunkte für Hessen,
4,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
5,0 Prozentpunkte für Niedersachsen,
4,1 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
3,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
4,5 Prozentpunkte für das Saarland,
3,9 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
3,3 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
4,0 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein,
4,6 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR178100016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d100089d65df6ef1f2b5bcd13103f4e8bc7dec3285aff72ad36d3fee128a1ffc

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 28 SGB 2Bedarfe für Bildung und Teilhabe

    „… algesetzbuch wird auf Grund der durch die Länder ermittelten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes im Jahr 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2016 für das Jahr 2016 sowie für das …“

  • § 46 SGB 2Finanzierung aus Bundesmitteln

    „Der Wert nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird auf Grund der durch die Länder ermittelten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialge …“