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BBetreibZulV

§ 4Mitteilungspflichten und Veröffentlichung

Verordnung über die Zulassung Benannter Betreiber nach Artikel 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom 5. Oktober 2004, 12. August 2008, 11. Oktober 2012 und 6. Oktober 2016 des Weltpostvereins

(1) Das zugelassene Unternehmen hat die Aufnahme der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 1 innerhalb eines Monats der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Beabsichtigt das zugelassene Unternehmen die Rechte und Pflichten nach § 1 zukünftig nicht mehr oder nicht mehr im vollen Umfang wahrzunehmen, hat es die Einschränkung der Bundesnetzagentur spätestens sechs Monate vor Beginn des nächsten Weltpostkongresses mit Wirkung zum Ablauf der Gültigkeit des zu diesem Zeitpunkt geltenden Weltpostvertrages mitzuteilen.
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidungen nach den §§ 2 und 3 sowie Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 36 G v. 15.7.2024 I Nr. 236, Nr. 331

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR090400019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9cfcfba0c9bbfae17bae0a484a41cb4324a008554e192a4b8dfde291c8cbce3a

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