(1) Verletzt das zugelassene Unternehmen seine Verpflichtungen nach dieser Rechtsverordnung, so kann die Bundesnetzagentur die zur Einhaltung der Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen anordnen oder dem zugelassenen Unternehmen die Tätigkeit als zugelassenes Unternehmen ganz oder zeitweise untersagen.
(2) Eine Zulassung kann durch die Bundesnetzagentur über die in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründe hinaus auch ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
1.
das zugelassene Unternehmen seine Verpflichtungen nach dieser Rechtsverordnung in schwerer oder wiederholter Weise verletzt,
2.
das zugelassene Unternehmen den von der Bundesnetzagentur zur Abhilfe angeordneten Maßnahmen nach Absatz 1 innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder
3.
nachträglich Gründe nach § 2 Absatz 4 eintreten, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten.
Eine Zulassung kann auch widerrufen werden, wenn aufgrund von Entscheidungen des Weltpostvereins das zugelassene Unternehmen beim Weltpostverein nicht als „Benannter Betreiber“ benannt werden kann. Dies gilt auch, wenn eine bereits erfolgte Benennung aufgrund von Entscheidungen des Weltpostvereins aufzuheben ist. Für infolge von Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 auftretende Vermögensnachteile findet eine Entschädigung durch die Bundesrepublik Deutschland nicht statt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 36 G v. 15.7.2024 I Nr. 236, Nr. 331
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