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BBergG

§ 73Untersagung der Beschäftigung verantwortlicher Personen

Bundesberggesetz

(1) Die zuständige Behörde kann dem Unternehmer die Beschäftigung einer der in § 58 Abs. 1 Nr. 2 genannten verantwortlichen Personen in dem ihr übertragenen Aufgabenbereich untersagen, wenn
1.
diese Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Pflichten verstoßen hat, für deren Erfüllung sie verantwortlich ist, und dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die zuständige Behörde fortsetzt oder sonst Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt.
Kommt der Unternehmer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde die Fortführung des Betriebes bis zur Befolgung der Anordnung untersagen.
(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, daß der Unternehmer die zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit oder Fachkunde nicht besitzt, so kann die zuständige Behörde die Fortführung des Betriebes bis zur Bestellung einer mit der Gesamtleitung beauftragten verantwortlichen Person untersagen und, wenn der Unternehmer der Untersagung nicht nachkommt, verhindern. Dies gilt entsprechend, wenn bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die Voraussetzungen des Satzes 1 bei einer der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person vorliegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 29.3.2026 I Nr. 84

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013100980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ee7b1b68e01d2c6738fbc2d8d2aa32e57c4898aab6d34aaf1489f65402394c6b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… 3, § 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3, § 73, § 133 Absatz 3 und 4, § 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3 und 4, § 73 BBergG 660 – 1 476 51 Genehmigung der Verlegung und des Betriebs eines Unterwasserkabels § 133 Absatz 1 und 4 BBergG 105 288 – …“