BBergG
§ 7Erlaubnis
- 1.
- die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen,
- 2.
- bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösende oder freizusetzende Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
- 3.
- die Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, die zur Aufsuchung der Bodenschätze und zur Durchführung der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlich sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013100980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ee7b1b68e01d2c6738fbc2d8d2aa32e57c4898aab6d34aaf1489f65402394c6b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage AWZROVAnl(zu § 1) Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee
„… tsgebiete Kohlenwasserstoffe sind die Erlaubnisfelder NE3-0002-01, NE3-0001-01 und NE3-0005-01 nach § 7 BBergG. Grundlage für die Festlegung KWN1 ist die Bewilligung Deutsche Nordsee A6/B4 nach § 8 BBergG. Die Lage im Vorranggebie …“