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§ 67Technische und statistische Unterlagen, Markscheidewesen
- 1.
- daß bestimmte rißliche und sonstige zeichnerische Darstellungen über Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und über Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 einzureichen und nachzutragen, daß bestimmte Listen, Bücher und Statistiken über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge zu führen und vorzulegen, Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,
- 2.
- unter welchen Voraussetzungen eine Person im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 anerkannt werden kann,
- 3.
- welche Anforderungen an die Geschäftsführung von Markscheidern einschließlich der technischen Ausstattung zu stellen sind,
- 4.
- welchen Anforderungen markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten genügen müssen,
- 5.
- welche Risse, Karten, Pläne und Unterlagen zum Rißwerk gehören und in welchen Zeitabständen das Rißwerk nachzutragen ist,
- 6.
- für welche Arten von Betrieben unter welchen Voraussetzungen der Unternehmer zur Anfertigung eines Rißwerks verpflichtet ist,
- 7.
- in welcher Weise der Bereich festzulegen ist, in dem durch einen Bergbaubetrieb oder sonstige Tätigkeiten nach den §§ 126 bis 129 auf die Oberfläche eingewirkt werken kann (Einwirkungsbereich),
- 8.
- daß und für welchen Zeitraum die Unterlagen, Darstellungen, Listen, Bücher und Statistiken aufzubewahren sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013100980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ee7b1b68e01d2c6738fbc2d8d2aa32e57c4898aab6d34aaf1489f65402394c6b