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BBergG

§ 49Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der Küstengewässer

Bundesberggesetz

Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer ist die Aufsuchung insoweit unzulässig, als sie
1.
den Betrieb oder die Wirkung von Schiffahrtsanlagen oder -zeichen,
2.
das Legen, die Unterhaltung oder den Betrieb von Unterwasserkabeln oder Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar,
3.
die Benutzung der Schiffahrtswege, die Schiffahrt oder den Fischfang unangemessen
4.
die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts unangemessen
beeinträchtigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 29.3.2026 I Nr. 84

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013100980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ee7b1b68e01d2c6738fbc2d8d2aa32e57c4898aab6d34aaf1489f65402394c6b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage AWZROVAnl(zu § 1) Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee

    „… die Aufsuchung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen findet sich eine ähnliche Regelung in § 49 BBergG. Gemäß § 3 OffshoreBergV muss dafür gesorgt werden, dass bei bergbaulichen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf die …“