BBergG
§ 49Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der Küstengewässer
- 1.
- den Betrieb oder die Wirkung von Schiffahrtsanlagen oder -zeichen,
- 2.
- das Legen, die Unterhaltung oder den Betrieb von Unterwasserkabeln oder Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar,
- 3.
- die Benutzung der Schiffahrtswege, die Schiffahrt oder den Fischfang unangemessen
- 4.
- die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts unangemessen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013100980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ee7b1b68e01d2c6738fbc2d8d2aa32e57c4898aab6d34aaf1489f65402394c6b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage AWZROVAnl(zu § 1) Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee
„… die Aufsuchung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen findet sich eine ähnliche Regelung in § 49 BBergG. Gemäß § 3 OffshoreBergV muss dafür gesorgt werden, dass bei bergbaulichen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf die …“