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BBergG

§ 119Mitwirkung eines Dritten

Bundesberggesetz

Hat bei der Entstehung eines Bergschadens eine Ursache mitgewirkt, die die Ersatzpflicht eines Dritten auf Grund eines anderen Gesetzes begründet, haften der Ersatzpflichtige und der Dritte dem Geschädigten gegenüber als Gesamtschuldner. Es gelten
1.
für den Ausgleich im Verhältnis zwischen dem nach § 115 Ersatzpflichtigen und dem Dritten § 115 Abs. 2 Satz 2 und
2.
für die Ersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten § 115 Abs. 3
entsprechend. Der Ersatzpflichtige ist jedoch nicht verpflichtet, über die Haftungshöchstbeträge des § 117 hinaus Ersatz zu leisten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 29.3.2026 I Nr. 84

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013100980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ee7b1b68e01d2c6738fbc2d8d2aa32e57c4898aab6d34aaf1489f65402394c6b

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