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BBankLV

§ 9Geldbearbeitungsdienst

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten

Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes können durch eine einjährige berufspraktische Einführung die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes erlangen. Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der Laufbahn des mittleren Bankdienstes wahrgenommen. Die Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der neuen Laufbahn bewährt hat. Beamtinnen und Beamte, die sich in der berufspraktischen Einführung der neuen Laufbahn nicht bewährt haben, verbleiben in der Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes. Die Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes gilt insoweit weiterhin als eingerichtet.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 9 Satz 2 bis 4: Zur Geltung vgl. § 4a Abs. 3 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V vom 12.8.2025 I Nr. 198

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR114200010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 917b4934207530d316eab812cbc7d11d158338c569d43f532a5f19aa16284723

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