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BBankG§36aEÜV

§ 1Übertragung der Ermächtigung

Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 36a des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

Die in § 36a Satz 1 bis 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen. Der Erlass entsprechender Rechtsverordnungen bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR150700012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6916a1eacf3d56a70aed676f604718abae543cce18f53fdb9db7d047549e1304

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Eingangsformel BargeldPrüfV

    „… mmer 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 36a des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 9. Juli 2012 (BGBl. I S. 1507) verordnet der Vorstand der Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem Bundesminist …“