BauwAbdAusbV
§ 9Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin
Herstellen einer mehrlagigen Abdichtung mit Bitumenbahnen oder einer einlagigen Abdichtung mit Kunststoffbahnen an waagerechten, lotrechten, geneigten und geformten Flächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprüngen sowie Herstellen der erforderlichen An- und Abschlüsse.
- 1.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung,
- 2.
- Skizzen und Stücklisten,
- 3.
- Arbeits- und Schutzgerüste,
- 4.
- Kleingeräte, Werkzeuge und Baugeräte,
- 5.
- Bau- und Bauhilfsstoffe,
- 6.
- Baukörper aus Holz, Kunststoffen, Steinen, Beton und Metallen als Abdichtungsuntergründe,
- 7.
- Abdichtungsstoffe und deren Verarbeitung,
- 8.
- arbeitsbezogene Berechnungen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR094600997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99e7fe602973fa9c08181ff66cf49e45205de3b5b3c9b41872159b890eb3b331