BauwAbdAusbV
§ 10Abschlußprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin
- 1.
- Herstellen einer mindestens dreilagigen Abdichtung mit Bitumenbahnen gegen drückendes Wasser an waagerechten, lotrechten, geneigten und geformten Flächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprüngen sowie Herstellen von Kehranschlüssen, rückläufigen Stößen, umgelegten Stößen oder Bewegungsfugen,
- 2.
- Herstellen einer einlagigen Abdichtung mit mechanisch befestigten Kunststoffbahnen einschließlich Einbauen einer Wärmedämmung und Dampfsperre an waagerechten, lotrechten, geneigten und geformten Flächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprüngen sowie Einbauen und Abdichten von Durchdringungen und
- 3.
- Durchführen und Bewerten eines Abreißversuches zur Beurteilung einer Betonoberfläche im Hinblick auf Abdichtungsarbeiten einschließlich Ausfüllen eines Prüfprotokolls.
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung,
- b)
- Bau- und Bauhilfsstoffe,
- c)
- Handelsformen, Eigenschaften und Anwendung von Abdichtungsstoffen,
- d)
- Abdichten von Bauwerken gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nichtdrückendes und gegen drückendes Wasser,
- e)
- Abdichten von Dächern,
- f)
- Abdichten von Verkehrsflächen, insbesondere von Brückentafeln,
- g)
- Prüfen und Ausbessern von Betonoberflächen,
- h)
- Qualitätskontrolle;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Flächen- und Massenberechnungen,
- b)
- Berechnen des Bedarfs an Abdichtungsstoffen,
- c)
- Aufmaß und Abrechnung von Abdichtungsarbeiten;
- 3.
- im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
- a)
- Skizzen, insbesondere Aufmaßskizzen, Verlegepläne und Stücklisten,
- b)
- technische Tabellen, Handbücher, Normen, Richtlinien und Merkblätter,
- c)
- Einsatz von Werkzeugen, Maschinen und Geräten,
- d)
- Einrichten eines Arbeitsplatzes,
- e)
- Arbeits- und Schutzgerüste;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 60 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Arbeitsplanung | 120 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR094600997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99e7fe602973fa9c08181ff66cf49e45205de3b5b3c9b41872159b890eb3b331