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BauStiftG

§ 8Beirat

Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"

(1) Der Beirat besteht aus 20 Mitgliedern unterschiedlicher Fachrichtungen, die sich auf dem Gebiet der Baukultur hervorgetan haben. Sie werden vom Stiftungsrat ernannt, nachdem die Stiftung erstmals einen Konvent der Baukultur nach § 3 durchgeführt hat. Drei Viertel der Mitglieder ernennt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Konvents der Baukultur.
(2) Die Ernennung der Mitglieder des Beirats erfolgt für vier Jahre. Die erneute Ernennung der Mitglieder ist einmal zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger benennen.
(3) Mit der Mehrheit seiner Mitglieder wählt der Beirat aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann mit gleicher Stimmenmehrheit abgewählt werden.
(4) Der Beirat berät den Stiftungsrat bei der Planung und Durchführung seiner Aufgaben.
(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(6) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.
(7) Das Nähere regelt die Satzung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 157 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR317700006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 05eb5e81155ffa89317245f74bb550a96cd37756b1c6f7011247d095671d04dd

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