Zum Gesetzesinhalt

BauStiftG

§ 10Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Stiftungsrats bedarf.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 157 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR317700006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 05eb5e81155ffa89317245f74bb550a96cd37756b1c6f7011247d095671d04dd

XML-Quelle beim Herausgeber