BaustellV
§ 5Pflichten der Arbeitgeber
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
- 1.
- Instandhaltung der Arbeitsmittel,
- 2.
- Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe,
- 3.
- Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle,
- 4.
- Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte,
- 5.
- Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten Arbeiten ausgeführt werden,
- 6.
- Ausführung besonders gefährlicher Arbeiten nach Anhang II auf der Baustelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 337
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR128300998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 22bb2011555c7fc77bb846d26bb253222f85b71b5869e43295723c39296ec02d