BaustellV
§ 3Koordinierung
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
- 1.
- die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,
- 2.
- den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
- 3.
- eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.
- 1.
- die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
- 2.
- darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
- 3.
- den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens, die sich auf die weitere Koordination auswirken, anzupassen oder anpassen zu lassen,
- 4.
- die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
- 5.
- die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 337
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR128300998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 22bb2011555c7fc77bb846d26bb253222f85b71b5869e43295723c39296ec02d