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BausparkV

§ 6Tarifgenehmigungsanträge und Anträge auf Genehmigung von Bestandsübertragungen

Verordnung zum Gesetz über Bausparkassen

(1) Die Bausparkasse hat Anträgen auf eine Genehmigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach § 14 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen insbesondere die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen:
1.
die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die Gegenstand des Antrags sind, sowie
2.
Nachweise darüber, dass die Anforderungen nach § 4 eingehalten worden sind.
Die Unterlagen können auch in elektronischer Form bei der Bundesanstalt vorgelegt werden.
(2) Die Bausparkasse hat Anträgen auf eine Genehmigung nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes über Bausparkassen insbesondere die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
den Vertrag, durch den der Bestand an Bausparverträgen mit den zugehörigen Aktiva und Passiva auf eine andere oder auf mehrere andere Bausparkassen ganz oder teilweise übertragen werden soll, sowie
2.
Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 4 eingehalten werden.
(3) § 2 Absatz 8 bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 23.7.2021 I 3206

Sonst: Ersetzt V 7691-2-1-2 v. 19.12.1990 I 2947 (BauSparkV 1990)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR257600015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15fe2907967565c7f035a59921ad22ce310549774096ad312e4d8ecb298fddda

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