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BausparkV

§ 5Gewährung von Vorfinanzierungs- oder Zwischenfinanzierungskrediten und sonstigen Baudarlehen aus Zuteilungsmitteln

Verordnung zum Gesetz über Bausparkassen

(1) Beantragt eine Bausparkasse eine Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen, so hat sie insbesondere mittels Simulationsergebnissen darzulegen, dass sie aufgrund einer nachhaltig gesicherten kollektiven Liquidität jederzeit in der Lage ist, Ansprüche auf Auszahlung der Bauspardarlehen und Bausparguthaben zu befriedigen. Die Bundesanstalt kann zusätzlich weitere relevante Informationen, insbesondere aus dem kollektiven Lagebericht (§ 3) mit heranziehen, die zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen vorliegen, erforderlich sind.
(2) Die Laufzeit der Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen, die aus Mitteln der Zuteilungsmasse refinanziert werden, darf einen Zeitraum von zwölf Jahren nicht überschreiten. Die Bundesanstalt kann diesen Zeitraum verkürzen, wenn anderenfalls die Belange der Bausparer nicht ausreichend gewahrt wären. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Zuteilung zur Mindestbewertungszahl nicht gewährleistet ist oder es nicht gewährleistet erscheint, dass die Bausparkasse aufgrund einer nachhaltig gesicherten kollektiven Liquidität jederzeit in der Lage ist, Ansprüche auf Auszahlung der Bauspardarlehen und Bausparguthaben zu befriedigen. Die Bundesanstalt kann Ausnahmen von Satz 1 in besonderen Fällen auf Antrag zulassen.
(3) Bausparkassen, die eine Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen beantragt oder erhalten haben, haben nachfolgende Anforderungen einzuhalten:
1.
insbesondere die fortgeschriebenen Werte der Bauspareinlagen und Bauspardarlehen mindestens jährlich mit den Ist-Werten zu vergleichen und am Ende eines Kalenderjahres die fortgeschriebenen Werte den Ist-Werten gegenüberzustellen sowie das Ergebnis der Bundesanstalt einzureichen;
2.
bei gravierenden Abweichungen der Ist-Werte von den Soll-Werten im Sinne der Nummer 1 eine Abweichungsanalyse durchzuführen, die Ergebnisse der Analyse der Bundesanstalt anzuzeigen, die Abweichungsursachen zu begründen und Maßnahmen aufzuzeigen, die geeignet sind, derartige Abweichungen künftig zu verhindern.
(4) Die Bausparkasse hat der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn ihr aufgrund der Simulationsergebnisse, Prognoseergebnisse oder sonstiger Größen Erkenntnisse vorliegen, nach denen es nicht gewährleistet erscheint, dass die Bausparkasse aufgrund einer nachhaltig gesicherten kollektiven Liquidität jederzeit in der Lage ist, Ansprüche auf Auszahlung der Bauspardarlehen und Bausparguthaben zu befriedigen.
(5) Die Bundesanstalt kann eine Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen insbesondere auch versagen, bei Bekanntgabe oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen, wenn
1.
die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht eingehalten werden oder
2.
gravierende Abweichungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 nicht nur einmalig auftreten und die Abweichungen nicht nachweislich auf von der Bausparkasse nicht prognostizierbare externe Faktoren zurückzuführen sind.
Bei ihrer Entscheidung über eine Versagung, einen Widerruf oder eine Nebenbestimmung zu der Genehmigung berücksichtigt die Bundesanstalt die Belange der Bausparer. Liegen die Voraussetzungen vor, eine Genehmigung zu widerrufen, kann die Bundesanstalt anstelle eines sofortigen Widerrufs insbesondere die Genehmigung nachträglich befristen und mit Auflagen versehen, wenn dies geeignet und erforderlich erscheint, um der Bausparkasse zu ermöglichen, ihre Kollektivsteuerung innerhalb eines angemessenen Zeitraums an den Umstand anzupassen, dass sie die Zuteilungsmasse nicht mehr gemäß der ursprünglichen Genehmigung verwenden darf.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 23.7.2021 I 3206

Sonst: Ersetzt V 7691-2-1-2 v. 19.12.1990 I 2947 (BauSparkV 1990)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR257600015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15fe2907967565c7f035a59921ad22ce310549774096ad312e4d8ecb298fddda

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… ausparkassen-Verordnung (BausparkV) 21.1 Genehmigung von Ausnahmen von der Laufzeitbeschränkung des § 5 Absatz 2 Satz 1 der Bausparkassen-Verordnung auf zwölf Jahre (§ 5 Absatz 2 Satz 4 BausparkV) nach Zeitaufwand 22 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf …“