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BausparkV

§ 12Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen

Verordnung zum Gesetz über Bausparkassen

(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zu einem Betrag von 50 000 Euro gewährt werden.
(2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf insgesamt 30 Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 23.7.2021 I 3206

Sonst: Ersetzt V 7691-2-1-2 v. 19.12.1990 I 2947 (BauSparkV 1990)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR257600015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15fe2907967565c7f035a59921ad22ce310549774096ad312e4d8ecb298fddda

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