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BausparkV

§ 10Gewerbliche Finanzierungen

Verordnung zum Gesetz über Bausparkassen

Der Anteil der Darlehen, die der Finanzierung von Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, darf drei Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 23.7.2021 I 3206

Sonst: Ersetzt V 7691-2-1-2 v. 19.12.1990 I 2947 (BauSparkV 1990)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR257600015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15fe2907967565c7f035a59921ad22ce310549774096ad312e4d8ecb298fddda

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