BauSparkG
§ 14Bestandsübertragung
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.2.1991 I 454;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 25.3.2019 I 357
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020970972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33635ab715bec55ec8e6bea02268d9bfa8952964c889b135cc608b03b548341e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 415 BGBVertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
„… en mit der Genehmigung auch im Verhältnis zu den Bausparern auf die übernehmende Bausparkasse über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Übertragung die Belange der Bausparer der …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… bsatz 1 Satz 1 BauSparkG) 385 20.9 Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen (§ 14 Absatz 1 BauSparkG) nach Zeitaufwand 20.10 Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemei …“