BauSparkG
§ 13Besondere Pflichten des Prüfers
- 1.
- die Bausparsummen den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge entsprechend zugeteilt worden sind,
- 2.
- die Bausparkasse die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge eingehalten hat und
- 3.
- die Vorschriften einer nach § 10 erlassenen Rechtsverordnung beachtet worden sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.2.1991 I 454;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 25.3.2019 I 357
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020970972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33635ab715bec55ec8e6bea02268d9bfa8952964c889b135cc608b03b548341e