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BauSparkG

§ 13Besondere Pflichten des Prüfers

Gesetz über Bausparkassen

Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bausparkasse hat der Prüfer auch festzustellen, ob
1.
die Bausparsummen den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge entsprechend zugeteilt worden sind,
2.
die Bausparkasse die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge eingehalten hat und
3.
die Vorschriften einer nach § 10 erlassenen Rechtsverordnung beachtet worden sind.
Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.2.1991 I 454;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 25.3.2019 I 357

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020970972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33635ab715bec55ec8e6bea02268d9bfa8952964c889b135cc608b03b548341e

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