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BAusfAmtG

§ 1Errichtung

Gesetz über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird ein Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
(2) Der Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ernannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 250 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003769992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): caabed3dab9b2dce344c3ddd7d5c6b34b73880af53c137980bd44787ef1b704f

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