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BAusfAmtG

Art 1 Errichtung eines Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Gesetz über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 250 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003769992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): caabed3dab9b2dce344c3ddd7d5c6b34b73880af53c137980bd44787ef1b704f

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