BauPGHeizkesselV
§ 1Anwendungsbereich
Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
- 1.
- Heizkessel, die mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch feste Brennstoffe, beschickt werden können;
- 2.
- Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung;
- 3.
- Heizkessel, die für die Beschickung mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen (Industrierestgas, Biogas usw.);
- 4.
- Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie installiert sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für Zentralheizung und für Gebrauchszwecke liefern;
- 5.
- Geräte mit einer Nennleistung von weniger als 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf;
- 6.
- einzeln produzierte Heizkessel.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.7.2021 I 3146
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR079610998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f9ae02395308ff764edbd136b1371257448789362cea7f4d3263a8b77be6f07a