BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO
§ 3Bauzeichnungen
Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung
- 1.
- die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen,
- 2.
- die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
- a)
- Treppen,
- b)
- lichten Durchgangsmaße sowie Art und Anordnung der Türen an und in Rettungswegen,
- c)
- Schornsteine,
- d)
- Räume für die Aufstellung von Feuerstätten und die Brennstofflagerung unter Angabe der dafür vorgesehenen Nennwärmeleistung und Lagermenge,
- e)
- ortsfesten Behälter für schädliche oder brennbare Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase,
- f)
- Aufzugsschächte und der nutzbaren Grundfläche der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
- g)
- Lüftungsleitungen, Installationsschächte und Abfallschächte, soweit sie baugenehmigungsbedürftig sind,
- h)
- Bäder und Toilettenräume, die Entwässerungsgrundleitungen sowie die Entwässerungseinrichtungen unterhalb der Rückstauebene,
- i)
- Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen mit Angabe ihrer Art,
- 3.
- die Schnitte, aus denen auch ersichtlich sind
- -
- die Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens über NN,
- -
- die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 3 BauO),
- -
- die Geschoßhöhen und die lichten Raumhöhen,
- -
- der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
- -
- der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
- -
- das Maß H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandflächen erforderlichen Umfang (§ 6 Abs. 4 BauO), soweit dieses nicht im Lageplan oder in den Ansichten angegeben ist,
- -
- Dachhöhen und Dachneigungen,
- 4.
- die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluß an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben sowie der Geländeoberfläche und des Straßengefälles.
- 1.
- der Maßstab,
- 2.
- die Maße und die wesentlichen Baustoffe und Bauarten,
- 3.
- das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes an diese Forderungen gestellt werden,
- 4.
- die Rohbaumaße der Öffnungen notwendiger Fenster,
- 5.
- die Lage des Raumes für die Hauptanschlüsse der Versorgungsleitungen,
- 6.
- bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR014000990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ef66ee4ee96cdb9cd7ca347a17cfd11a6aa25a8eca6f9fcfbabe10424c8c74a