BaugeräteFAusbV 1997
§ 9Abschlußprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin
- 1.
- Aufnehmen und zielgenaues Absetzen einer Last auf bestimmte Entfernung durch Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen eines Baugerätes im Hebezeugeinsatz,
- 2.
- Ausheben einer Baugrube und Herstellen einer Grabensohle durch Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen eines Baugerätes,
- 3.
- Anlegen einer Böschung durch Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen eines Baugerätes,
- 4.
- Verlegen und Zusammenfügen von Fertigteilen durch Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen eines Baugerätes,
- 5.
- Umrüsten eines Baugeräts sowie Inbetriebnehmen und Außerbetriebnehmen des Baugerätes,
- 6.
- Verladen eines selbstfahrenden Baugeräts sowie Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen des Baugerätes oder
- 7.
- Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und Störungen an mechanisch, hydraulisch, pneumatisch oder elektrisch betriebenen Baugruppen.
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- b)
- Eigenschaften und Verwendung von Kraft- und Schmierstoffen sowie deren Entsorgung,
- c)
- Antriebsarten, Kraftübertragungselemente, Fahrwerks- und Bremssysteme,
- d)
- Arten, Ausrüstungen und Anbauten von Baugeräten,
- e)
- Hauptbaugruppen von Baugeräten, hydraulischen und pneumatischen Systemen,
- f)
- elektrotechnische Bauelemente und Sicherungseinrichtungen,
- g)
- Wartung, Instandsetzung, Werkzeuge sowie Prüf- und Meßgeräte,
- h)
- Eigenschaften, Anforderungen und Verwendung von Baustoffen und Bauteilen,
- i)
- Bodenarten und Bodenklassen,
- k)
- Bauverfahren;
- 2.
- im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
- a)
- technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme, Handbücher, Arbeitspläne, Normen und Schaubilder,
- b)
- Betriebsanleitungen, Wartungs- und Instandsetzungsvorschriften,
- c)
- Ersatzteilbücher und Maschinenkontrollbücher,
- d)
- Ver- und Entsorgungsanweisungen;
dabei sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen; - 3.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft und Geschwindigkeit,
- b)
- Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,
- c)
- Zug- und Druckfestigkeit,
- d)
- Druck in Flüssigkeiten und Gasen,
- e)
- Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Arbeitsplanung | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 60 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Quellenkennung: BJNR103800997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c9e13910a33ae7de14d6ed2f2966f9ffe3ad9d67cd9c9c183a041ff41bd8c691