BaugeräteFAusbV 1997
§ 8Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin
- 1.
- als Arbeitsprobe:
- a)
- Herstellen einer Hausentwässerung,
- b)
- Ausfluchten einer Geraden, Einrichten eines rechten Winkels und Übertragen von Höhenpunkten,
- c)
- Herstellen eines Bauwerks im Steinbauverfahren,
- d)
- Sichern einer Tagesbaustelle oder
- e)
- Herstellen einer Schalung mit Bewehrung;
- 2.
- als Prüfungsstück:Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manuelles und maschinelles Spanen sowie durch Formen und Fügen und lösbare und nichtlösbare Verbindungen.
- 1.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- technische Unterlagen, insbesondere Betriebsanleitungen, Funktionsdarstellungen, Schaltpläne, Tabellen, Diagramme, Verlegepläne, Skizzen und Zeichnungen,
- 3.
- Eigenschaften und Verwendung von Kraft- und Schmierstoffen sowie deren Entsorgung,
- 4.
- Funktion und Funktionsverbund von Bauteilen und Baugruppen von Baugeräten,
- 5.
- Bau- und Bauhilfsstoffe,
- 6.
- Bauverfahren,
- 7.
- Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volumen, Massen, Kräften und Geschwindigkeiten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR103800997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c9e13910a33ae7de14d6ed2f2966f9ffe3ad9d67cd9c9c183a041ff41bd8c691