Zum Gesetzesinhalt

BaugeräteFAusbV 1997

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht,
4.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Arbeitsplanung,
6.
Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten,
7.
Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,
8.
Arbeiten in der Bautechnik,
9.
Handhaben von Vermessungsgeräten,
10.
Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
11.
Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten,
12.
Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten,
13.
Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen,
14.
Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten,
15.
Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR103800997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c9e13910a33ae7de14d6ed2f2966f9ffe3ad9d67cd9c9c183a041ff41bd8c691

XML-Quelle beim Herausgeber