BaugeräteFAusbV 1997
§ 3Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht,
- 4.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Arbeitsplanung,
- 6.
- Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten,
- 7.
- Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,
- 8.
- Arbeiten in der Bautechnik,
- 9.
- Handhaben von Vermessungsgeräten,
- 10.
- Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
- 11.
- Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten,
- 12.
- Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten,
- 13.
- Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen,
- 14.
- Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten,
- 15.
- Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR103800997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c9e13910a33ae7de14d6ed2f2966f9ffe3ad9d67cd9c9c183a041ff41bd8c691