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BauFordSiG

§ 2

Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen

Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deren in § 1 Abs. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachteiligt sind, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie zum Nachteil der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften des § 1 zuwidergehandelt haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.7.2009 I 2436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004490909

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84e30ab409267684e7e1468e7d6bd0ee4836f147fac7ccffbbff95f4c62e0687

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