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BATZV

§ 3Antrag

Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes

Altersteilzeit kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach § 93 Absatz 3 oder Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes und spätestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeit beantragt werden. Sie kann entweder im Blockmodell oder im Teilzeitmodell bis zum Eintritt in den Ruhestand beantragt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 1 G v. 19.10.2016 I 2362

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000200011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 34068062bc68635c1e0335d4171c1b17e28a59abc24c7e584d53c3e1bf070c0b

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