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BATZV

§ 2Ermittlung der Quote

Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes

(1) Die Quote für die Altersteilzeit nach § 93 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird jährlich für das laufende Kalenderjahr auf der Grundlage der Statistik nach § 1 Nummer 4 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes aus dem Verhältnis der Zahl der Beamtinnen und Beamten und der Zahl der bestehenden Altersteilzeitverhältnisse ermittelt. Bei der Ermittlung der Quote werden auch beurlaubte Beamtinnen und Beamte berücksichtigt; Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst werden nicht berücksichtigt. Stichtag für die Ermittlung der Quote ist der 30. Juni des Vorjahres.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Quote ermitteln
1.
als Ressortquote für sich und ihren nachgeordneten Geschäftsbereich oder
2.
als Behördenquote für jede Behörde oder Dienststelle ihres Geschäftsbereichs oder für mehrere Behörden oder Dienststellen gemeinsam.
(3) Ergeben sich bei der Berechnung der Zahl der Beamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit bewilligt werden kann, Bruchteile, so wird auf ganze Zahlen abgerundet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 1 G v. 19.10.2016 I 2362

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000200011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 34068062bc68635c1e0335d4171c1b17e28a59abc24c7e584d53c3e1bf070c0b

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