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BattDG

§ 6Pflichten des Endnutzers

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien

(1) Endnutzer haben Altbatterien einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Satz 1 gilt nicht für Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, und die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, bleiben unberührt.
(2) Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sind ausschließlich über Rücknahme- und Sammelstellen, die den Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind, zu erfassen.
(3) Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler nach § 18, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
(4) Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler nach § 18 und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 286

Sonst: mittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 ist berücksichtigt

Sonst: Ersetzt G 2129-53 v. 25.6.2009 I 1582 (BattG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0E90B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f3ae73c9c32a74a67a814ff3eb3eb635d5567a4af493d24211cc9c5a1f3c577f

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